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Baron Elektro
Sven Baron GmbH & Co.KG
Inhaber: Sven Baron
Anschrift & Kontaktdaten:
Siedlerstrasse 1
68623 Lampertheim

Tel.: (06206) 1305789

Fax: (06206) 1307085
Mobil: 0176 / 24383862

 
 
 

SteuerNr: DE296490432

HRA: 85260 Fall:1

Allgemeine Geschäftsbedingungen

1. Geltungsbereich

1.1 Für alle von uns abgeschlossenen Verträge gelten ausschließlich nachfolgende Geschäftsbedingungen, soweit nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart worden ist.

1.2 Abweichende Geschäftsbedingungen des Vertragspartnerserlangen nur dann Geltung, wenn sie von uns ausdrücklichanerkannt worden sind.

1.3 Bei laufenden Geschäftsverbindungen gelten diese Bedingungenauch für zukünftige Verträge, ohne dass es einer gesondertenÜbersendung oder Vereinbarung bedarf.

2. Vertragsschluss

2.1 Unsere Angebote sind unverbindlich und bis zum Vertragsschlussfrei widerruflich. Ein Vertrag kommt erst mit der Übersendungeiner schriftlichen Auftragsbestätigung durch unser Haus zustande.

2.2 Unsere Angebote stellen eine Prognose des zu erwartendenArbeits- und Materialaufwands dar. Sofern kein Pauschalangebota bgegeben wurde, erfolgt die Rechnungsstellung aufgrund des tatsächlichen Aufwands. Wir verpflichten uns, den Vertragspartner unverzüglich darüber zu unterrichten, falls eine Überschreitung des angebotenen Aufwands von mehr als 20 % zu erwarten ist.Dem Vertragspartner steht es dann frei, den Vertrag zu kündigen.Unser Vergütungsanspruch wird durch eine solche Kündigung nicht berührt.

2.3 Von uns zu erstellende Kostenvoranschläge sind vom Vertragspartner zu vergüten, sofern keine spätere Beauftragung erfolgt.

3. Leistungszeit/Fixgeschäft/Verzug

3.1. Wir vereinbaren mit dem Vertragspartner eine Leistungszeit.Erbringen wir die vertragsgemäße Leistung nicht innerhalb dieser Zeit, hat uns der Vertragspartner eine angemessene Frist zur Leistung zu setzen.

3.2. Sofern nicht anders schriftlich vereinbart, sind wir berechtigt,Abschlagszahlungen zu verlangen. Werden die Abschlagszahlungen nicht binnen einer von uns gesetzten Zahlungsfrist von mindestens einer Woche geleistet, sind wir zur Verweigerung der Leistungserbringung bis zum Eingang der Zahlung berechtigt. Eine vereinbarte Leistungszeit verlängert sich um die Dauer des Zahlungsverzuges.

3.3. Können wir die Leistungszeit aufgrund eines Lieferproblems oder-verzuges unserer Lieferanten nicht einhalten, so verlängert sich die Leistungszeit entsprechend. Dies gilt nicht, sofern wir die Verzögerung zu vertreten haben oder eine Verlängerung für den Vertragspartner unzumutbar ist.3.4. Fixgeschäfte bedürfen der besonderen schriftlichen Vereinbarung.Die Absätze 3.2. und 3.3. gelten entsprechend, Absatz 3.3. jedoch mit der Maßgabe, dass der Vertragspartner zuvor auf die Lieferbedürftigkeit von Waren oder Materialien ausdrücklich hingewiesen worden ist.

4. Versand

4.1. Werden Waren an den Vertragspartner versandt, so erfolgt dies auf Kosten und Risiko des Vertragspartners.

4.2. Der Vertragspartner hat die erhaltene Ware unverzüglich auf Vollständigkeit und Mangelfreiheit zu überprüfen. Offensichtliche Mängel sind innerhalb von 2 Wochen schriftlich zu rügen. Erfolgt die Rüge nicht rechtzeitig, sind wir nicht zur Gewährleistung wegen dieses Mangels verpflichtet.

4.3. Die Absätze 4.1. und 4.2. finden keine Anwendung auf Kaufverträge mit Verbrauchern (Verbrauchsgüterkauf).

5. Gewährleistung/Haftung/Schadensersatz

5.1. Ist ein von uns hergestelltes Werk mangelhaft, so hat uns der Vertragspartner die Möglichkeit der Nacherfüllung binnen einer angemessenen Frist einzuräumen. Schlägt die Nacherfüllung fehl,hat der Vertragspartner das Recht, den Kaufpreis oder Werklohn zu mindern oder von dem Vertrag zurückzutreten. Von einem Fehlschlag ist regelmäßig nach zwei erfolglosen Nacherfüllungsversuchen auszugehen.

5.2. Wir sind berechtigt, die Nacherfüllung zu verweigern, solange der Vertragspartner seine Zahlungsverpflichtung uns gegenüber in Höhe des auf den mangelfreien Teil des Werkes entfallenden Teils nicht erfüllt hat. Wir sind auch zur Verweigerung berechtigt, falls die Nacherfüllung nur mit einem unverhältnismäßigen Kosten oder Arbeitsaufwand durchzuführen ist.

5.3. Die Gewährleistungszeit beträgt ein Jahr nach Abnahme, soweit es sich nicht um den Kauf einer neuen Sache, um die Erstellung eines Bauwerks oder um ein Werk handelt, dessen Erfolg in der Erbringung von Planungs- oder Überwachungsleistungen hierfür besteht. In diesen Fällen gilt die gesetzliche Gewährleistungsfrist. Bei Kaufverträgen über gebrauchte Sachen mit Unternehmern ist die Gewährleistung ausgeschlossen.

5.4. Jede weitere Haftung (z.B. auf Schadensersatz) ist ausgeschlossen, soweit es sich nicht um Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit handelt, die auf einer fahrlässigen Pflichtverletzung von uns oder einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertretersoder Erfüllungsgehilfen von uns beruhen. Ebenfalls unberührt bleibt die Haftung für sonstige Schäden, die auf einer grob fahrlässigen Pflichtverletzung von uns oder auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen von uns beruhen.

5.5. Der Haftungsausschluss nach Absatz 5.4. gilt nicht, soweit es eine von uns schuldhaft verletzte wesentliche Vertragspflicht (Kardinalpflicht) betrifft. Dann ist die Schadensersatzpflicht auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt. Wesentliche Vertragspflichten (Kardinalpflichten) sind solche, die in unmittelbarem Zusammenhang mit der vertragsgemäßen Leistung durch uns stehen. Bei Kaufverträgen stellt dies die Sach und rechtsmangelfreie Verschaffung des Eigentums und Besitzes dar; bei Werkverträgen sind dies die mangelfreie Reparatur-, Installations- und/oder Bauleistungen einschließlich der Verschaffung des Eigentums und Besitzes etwa zu installierender Sachen und Materialien.

5.6. Trifft uns eine Schadensersatzpflicht oder eine sonstige Haftung, so ist diese unbeschadet vorstehender Haftungsbegrenzungen auf die Höhe der Deckungssumme der von uns unterhaltenen Haftpflichtversicherung in Höhe von € 1.000.000,00 begrenzt.

5.7. Nicht von vorstehenden Haftungsausschlüssen erfasst sind solche Ansprüche, welche sich aus dem Produkthaftungsgesetz ergeben.

5.8. Unsere Werke sind grundsätzlich von einem von uns zu beauftragenden Meister abzunehmen. Eine Inbetriebnahme des Werkes ohne Meisterabnahme und ohne unser ausdrückliches Einverständnis hat zu unterbleiben. Wird ein Werk dennoch ohne unser Einverständnis oder eine Meisterabnahme in Betrieb genommen, so haften wir für die daraus entstehenden Schäden nicht.

6. Aufrechnungsverbot

6.1. Dem Vertragspartner ist die Aufrechnung mit Gegenforderungen nur gestattet, wenn diese rechtskräftig festgestellt oder unbestritten sind.

7. Eigentumsvorbehalt

7.1. Das Eigentum an von uns gelieferten, eingebauten oder sonst verwendeten Sachen geht erst mit vollständigem Ausgleich unserer Rechnung auf den Vertragspartner über.

8. Sonstiges

8.1. Im Verhältnis zu Kaufleuten gilt Weinheim als Gerichtsstand vereinbart.

8.2. Es gilt deutsches Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.

8.3. Sollte eine dieser Bestimmungen unwirksam sein oder werden, so berührt dies die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht.